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Erstes Depot, erste Steuerfragen: Was Anleger wissen müssen
Die erste Dividende ist da — und kleiner als gedacht. Warum die Bank die Steuer meist automatisch erledigt, welche Unterschrift trotzdem bares Geld wert ist und wann sich die Anlage KAP lohnt: ein Guide vom Depoteröffnen bis zur ersten Steuererklärung.
Es gibt einen Moment, den fast jeder neue Anleger kennt: Die erste Dividende landet auf dem Verrechnungskonto — und sie ist kleiner als ausgerechnet. Kein Fehler, kein Kleingedrucktes, sondern das Finanzamt: Die Bank hat die Steuer gleich einbehalten. Genau hier beginnen die Fragen, die in keiner Depot-Werbung vorkommen. Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Was ist dieser Freistellungsauftrag, von dem alle reden? Und warum gratuliert mir niemand zu meinen Verlusten, wo die doch angeblich „verrechenbar" sind? Dieser Guide beantwortet das der Reihe nach, vom Tag der Depoteröffnung bis zur ersten Steuererklärung. Die Kernbotschaft vorweg: Bei deutschen Banken erledigt die Steuer weitgehend die Bank. Aber wer die Grundbegriffe kennt, verschenkt kein Geld.
Steuerpflichtig sind grundsätzlich alle Kapitalerträge: Dividenden von Aktien, Zinsen von Tagesgeld, Festgeld oder Anleihen, Ausschüttungen von Fonds und ETF — und realisierte Kursgewinne, also der Gewinn beim Verkauf. Das Wort „realisiert" ist wichtig: Solange ein Papier nur im Depot liegt und im Wert steigt, interessiert sich das Finanzamt nicht dafür. Erst der Verkauf macht aus einem Buchgewinn einen steuerpflichtigen Ertrag — mit einer Ausnahme bei Fonds, zu der wir noch kommen.
Die Abgeltungsteuer erledigt die Bank — deshalb heißt sie so
Der Satz ist pauschal und für alle gleich: 25 Prozent Abgeltungsteuer, darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent. Wer Kirchensteuer zahlt, kommt je nach Bundesland auf knapp 28 Prozent. Ihre deutsche Bank oder Ihr deutscher Broker berechnet diesen Betrag bei jeder Gutschrift und jedem Verkauf, behält ihn ein und führt ihn ab. „Abgeltungsteuer" heißt die Konstruktion, weil damit im Regelfall alles abgegolten ist: keine Erklärungspflicht, keine Nachzahlung, kein Brief vom Amt. Für Einsteiger ist das eine ausgesprochen gute Nachricht — die Buchhaltung erledigen die Rechenzentren, nicht Sie.
Bemerkenswert ist der Unterschied zum Arbeitslohn: Ob Sie als Berufseinsteigerin 30.000 Euro im Jahr verdienen oder in einem der Türme an der Taunusanlage ein Vielfaches davon — auf Kapitalerträge zahlen beide denselben Satz. Das ist politisch seit Jahren umstritten, für die Praxis aber schlicht der Rahmen, in dem Sie sich bewegen. Und dieser Rahmen hat eine Hintertür für alle mit niedrigem Einkommen, die Günstigerprüfung; dazu gleich mehr.
Der Freistellungsauftrag ist die wichtigste Unterschrift nach der Depoteröffnung
1.000 Euro Kapitalerträge pro Person und Jahr sind steuerfrei — das ist der Sparer-Pauschbetrag; zusammenveranlagte Paare haben gemeinsam 2.000 Euro. Nur: Von allein passiert nichts. Die Bank berücksichtigt den Pauschbetrag erst, wenn Sie ihr einen Freistellungsauftrag erteilen — bei den meisten Brokern ein Formular von einer Minute, oft direkt in der App. Es ist der klassischste aller Anfängerfehler: Depot eröffnet, ersten Sparplan eingerichtet, Freistellungsauftrag vergessen. Dann zieht die Bank ab dem ersten Euro Ertrag Steuern ab.
Verloren ist das Geld nicht — Sie können es sich über die Steuererklärung zurückholen. Aber es ist unnötige Arbeit für etwas, das eine Unterschrift erledigt hätte. Voll ausgeschöpft ist der Pauschbetrag übrigens gut 260 Euro im Jahr wert. Wer mehrere Konten und Depots hat, darf den Betrag aufteilen; die Summe aller Aufträge darf die 1.000 Euro nur nicht übersteigen — am sinnvollsten stellen Sie dort am meisten frei, wo die meisten Erträge anfallen. Und wer insgesamt so wenig verdient, dass gar keine Einkommensteuer fällig wird, Studierende etwa, kann sich beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung holen: Dann behält die Bank auch oberhalb des Pauschbetrags nichts ein.

Die Steuer erledigt die Bank von selbst. Ihre Vorteile erledigt sie nicht — die müssen Sie sich holen.
Verluste zählen auch — aber das Finanzamt sortiert sie eigenwillig
Zur Wahrheit der ersten Anlegerjahre gehören Positionen im Minus. Steuerlich sind realisierte Verluste kein Totalschaden: Sie werden mit Gewinnen verrechnet, versteuert wird nur der Saldo. Ihre Bank führt dafür automatisch sogenannte Verlusttöpfe. Nur sortiert das Finanzamt nach eigenen Regeln: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Alles andere — Verluste aus ETF und Fonds ebenso wie Zinsen und Dividenden auf der Gewinnseite — läuft in einem allgemeinen Topf zusammen.
Ein Beispiel: Sie verkaufen eine Einzelaktie mit 800 Euro Verlust und im selben Jahr ETF-Anteile mit 800 Euro Gewinn. Verrechnet wird da nichts — der Aktienverlust wartet in seinem Topf auf künftige Aktiengewinne, der ETF-Gewinn wird versteuert. Immerhin verfallen ungenutzte Verluste nicht; die Bank nimmt sie automatisch mit ins nächste Jahr. Wer allerdings Depots bei mehreren Banken hat und Verluste hier mit Gewinnen dort verrechnen will, braucht eine Verlustbescheinigung — zu beantragen bei der Bank bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres. Diese Frist ist hart: Wer sie verpasst, lässt den Verlust im Topf der einen Bank liegen und kann ihn erst dort wieder nutzen.
ETF-Besitzer treffen zwei Sonderregeln: Teilfreistellung und Vorabpauschale
Wer statt Einzelaktien einen breiten Indexfonds bespart — wie der funktioniert, erklärt unser Text über ETF und den Dax im Depot —, bekommt es mit zwei Begriffen zu tun, die komplizierter klingen, als sie sind. Die Teilfreistellung ist der angenehme: Bei Aktienfonds, zu denen die üblichen Aktien-ETF mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil zählen, bleiben 30 Prozent aller Erträge von vornherein steuerfrei — als Ausgleich dafür, dass der Fonds selbst bereits auf Ebene seiner Anlagen Steuern trägt. Auch das rechnet die Bank automatisch.
Die Vorabpauschale ist der erklärungsbedürftige: Damit thesaurierende Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern sofort wieder anlegen, nicht jahrzehntelang unversteuert wachsen, wird jährlich ein pauschaler Mindestbetrag besteuert. Seine Höhe hängt von einem Basiszins ab, den das Bundesfinanzministerium jedes Jahr neu festlegt; abgebucht wird Anfang Januar für das Vorjahr, meist sind es überschaubare Summen. Zwei Dinge sollten Sie daraus mitnehmen: Lassen Sie um den Jahreswechsel etwas Guthaben auf dem Verrechnungskonto — und ärgern Sie sich nicht, denn beim späteren Verkauf werden bereits versteuerte Vorabpauschalen angerechnet. Doppelt zahlt hier niemand.

Die Anlage KAP ist meist freiwillig — aber manchmal ist sie bares Geld
Muss man als Anleger nun eine Steuererklärung abgeben? In den allermeisten Fällen: nein, siehe oben. Es gibt aber Konstellationen, in denen sich die Anlage KAP — das Formular für Kapitalerträge — freiwillig lohnt. Der vergessene Freistellungsauftrag ist eine davon. Die zweite heißt Günstigerprüfung: Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, etwa im Studium, in Teilzeit oder in der Rente, können Sie beantragen, dass Ihre Kapitalerträge nur mit diesem niedrigeren Satz besteuert werden. Das Finanzamt prüft dann selbst, was für Sie günstiger ist — schlechter stellen kann die Prüfung Sie nicht. Der dritte Fall ist die eben beschriebene Verlustverrechnung über mehrere Banken hinweg.
Zur Pflicht wird die Erklärung vor allem in einer Situation: beim ausländischen Broker. Manche günstige Anbieter mit Sitz außerhalb Deutschlands führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab — dann müssen Sie Ihre Erträge selbst erklären, vollständig und Jahr für Jahr. Auch ausländische Quellensteuer auf Dividenden, etwa aus den USA, macht die Sache kleinteiliger; deutsche Institute rechnen vieles davon automatisch an, ausländische nicht unbedingt. Spätestens hier lohnt ein ehrlicher Blick auf die eigene Geduld für Formulare.
Und irgendwann ist die Grenze des Selbermachens erreicht: mehrere Depots im In- und Ausland, geerbte oder geschenkte Wertpapiere, größere Vermögen, die geordnet an die nächste Generation übergehen sollen. Das ist kein Einsteigerthema mehr, sondern ein Fall für professionelle Begleitung — durch eine Steuerkanzlei oder eine Beratungsgesellschaft wie die ARL Beratung, die Vermögens-, Steuer- und Nachfolgefragen zusammen denkt. Das Honorar ist in solchen Lagen fast immer kleiner als der Preis eines vermeidbaren Fehlers.
Die ganze Checkliste passt am Ende auf einen Bierdeckel
Was bleibt vom Papierkram, wenn man ihn einmal sortiert hat? Erstens: den Freistellungsauftrag am Tag der Depoteröffnung stellen und bei mehreren Banken klug aufteilen. Zweitens: Anfang Januar Geld auf dem Verrechnungskonto lassen, wegen der Vorabpauschale. Drittens: die Jahressteuerbescheinigung der Bank abheften — sie kommt unaufgefordert und ist die Grundlage für alles Weitere. Viertens: bei Verlusten und mehreren Depots an den 15. Dezember denken. Fünftens: einmal ehrlich prüfen, ob der eigene Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Das ist die ganze Liste — und dass sie auf einen Bierdeckel passt, ist in Steuerfragen bekanntlich ein Kompliment.

Gegen die Ehrfurcht vor dem Thema hilft am Ende ein sehr Frankfurter Gedanke. In den Türmen zwischen Taunusanlage und Kaiserstraße arbeiten Verwahrstellen, Steuerabteilungen und Rechenzentren, die genau diesen Apparat jeden Handelstag am Laufen halten — auch für Ihr kleines Depot, automatisch und unbestechlich. Wer abends vom Balkon auf die beleuchteten Büros schaut, darf das entspannt sehen: Die Maschine läuft von allein. Ihre Aufgabe ist lediglich, ihr mit ein paar Unterschriften mitzuteilen, dass sie Ihnen nicht mehr abnehmen soll als nötig.
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